Mikroorganismen sind nicht nur sehr klein, sondern oft auch sehr gefährlich. Viele greifen die Gesundheit der Menschen an, bedrohen ihr Leben.
Die hygienische Händedesinfektion zählt dabei zu den effektivsten Maßnahmen. Mit hochwirksamen und hautpflegenden Händedesinfektionsmitteln tragen wir dazu bei, die Verbreitung von Krankheitserregern und die Übertragung von Infektionen zu verhindern. Da nur gesunde Hände richtig desinfiziert werden können, ist die Erhaltung der Hautgesundheit ein elementarer Bestandteil unseres Händekonzeptes.
Nur eine gesunde Haut kann korrekt desinfiziert werden.
Deshalb: strapazierte Hände konsequent mit ausgewählten Schutz- und Pflegeprodukten versorgen, z.B. Schülke & Mayr Sensiva Dry Skin Balm Pflegebalsam. Wir empfehlen die Händepflege vor Arbeitsbeginn, am Arbeitsende, vor Pausen, nach der Händereinigung und bei Bedarf auch zwischendurch. Sobald das Schutz- oder Pflegeprodukt vollständig in die Haut eingezogen ist, können die Hände wieder desinfiziert werden. Die schülke Händedesinfektions- und Schutz-/ Pflegeprodukte sind so aufeinander abgestimmt, dass ihre Wirksamkeit auch in der kombinierten Anwendung gewährleistet ist.
Rissige Hände: Gefahr für Hautgesundheit und Hygiene
Wenn die Haut durch Überbeanspruchung bereits irritiert ist, kann die Anwendung eines alkoholischen Händedesinfektionsmittels brennen. Das ist ein ernstzunehmendes Warnsignal. Sowohl die Hautgesundheit als auch eine sichere Infektionsprävention sind dadurch massiv gefährdet. In Rissen und kleinen Wunden verborgen können Krankheitserreger die Händedesinfektion überstehen. Und schmerzende Hände werden nicht gerne sorgfältig desinfiziert
In der Persönliche Schutzausrüstung Verordnung (PSA-V) ist der Hautschutz für Arbeitnehmer geregelt:
- 13. (1) Hautschutz ist der systematische Schutz der Haut durch äußerlich auf die Haut aufzubringende Hautmittel (Hautschutz, Hautreinigung, Hautpflege) als persönliche Schutzausrüstung zum Schutz vor Hauterkrankungen und Hautschädigungen bei der Arbeit.
- (2) Arbeitgeber/ innen müssen den Arbeitnehmer/ innen die erforderlichen Hautmittel in geeigneter und den hygienischen Anforderungen entsprechender Form zur persönlichen Anwendung zur Verfügung stellen, wenn eine oder mehrere der nachfolgenden Gefahren (§ 4) bestehen: Gefahren durch gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe; Gefahren durch biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 2, 3 oder 4; Gefahren durch optische Strahlung; Gefahren durch Einwirkung von Feuchtigkeit, Nässe oder Witterung; Gefahren durch Einwirkung von Kälte; Gefahren durch starke Verunreinigungen; Gesundheitsgefahren durch länger andauerndes Tragen von Schutzhandschuhen