Download und Service
In den folgenden Seiten finden Sie verpflichtende, wichtige und nützliche Informationen rund um unsere Produkte und unseren Service für Sie:
Unser Gesamtkatalog 2025 steht hier für Sie zum Download als PDF-Dokument bereit.
Die Tipps und Tricks helfen Ihnen bei der täglichen Arbeit und geben Ihnen beispielhafte Anleitungen, Checklisten und Nachschlagemöglichkeiten.
Das Sicherheitsdatenblatt vermittelt die beim Umgang mit chemischen Stoffen und Zubereitungen wesentlichen physikalischen, sicherheitstechnischen, toxikologischen und ökologischen Daten sowie Empfehlungen für den sicheren Umgang, z.B. bei Lagerung, Handhabung und Transport.
Arbeitsrecht und Arbeitssicherheit informiert Sie über Arbeitsschutz, Schutzausrüstung, ADR- Transportvorschriften für Chemie,…, und weitere wichtige Themen, die laufend ergänzt werden.
„DURCHBLICK“-die Kundenzeitung: hier finden Sie die Ausgaben des DURCHBLICK als PDF-Dokument zum Nachlesen, Ausdrucken, Nachschlagen, für Schulungen, …
Tipps und Tricks
Tipps und Tricks soll Ihnen bei der täglichen Arbeit helfen und auf oft gestellte Fragen aus der Praxis Antworten für die Praxis geben:
Scotch-Brite™ Maschinenpads
Vielfach bewährt und geschätzt: Scotch-Brite™ Maschinenpads garantieren Produktivitätszugewinne auf Grund effizienterer Reinigung im Vergleich zu herkömmlichen Produkten. Hier erfahren Sie in einer übersichtlichen Tabelle, welche Farbe das Pad für den von Ihnen gewünschten Einsatzbereich haben soll.
Grundreinigung und Beschichtung
Hier finden Sie auf zwei Seiten, was rund um die Grundreinigung und die folgende Beschichtung zu beachten ist. Das Thema ist zu umfangreich, und so sind unsere Tipps und Tricks nur eine kleine nützliche Sammlung.
Sicherheitsdatenblätter, Produktdatenblätter
Die Erfordernisse, die ein Sicherheitsdatenblatt (=SDB) zu erfüllen hat, sind EU-weit durch die Verordnung Nr 453/2010 geregelt. Es ist dazu bestimmt, die beim Umgang mit chemischen Stoffen und Zubereitungen wesentlichen physikalischen, sicherheitstechnischen, toxikologischen und ökologischen Daten zu vermitteln sowie Empfehlungen für den sicheren Umgang, z.B. bei Lagerung, Handhabung und Transport zu geben.
Für Sicherheitsdatenblätter von Produkten, welche wir nicht mehr im Sortiment haben, aber in vergangenen Jahren an Sie geliefert haben, rufen Sie unsere technische Abteilung unter 01 604 01 66-12 an oder wenden Sie sich bitte an office@langmann.co.at, wir werden Ihnen diese gerne zukommen lassen.
Treffen Sie bitte hier Ihre Auswahl und klicken Sie bitte in der gewünschten Spalte auf „x“, um das Dokument zu öffnen.
Produkt | SDB | PDB | Anwendungsgebiet | Hersteller |
---|---|---|---|---|
Acryl- Des | x | x | Kunststoff geeignetes Schnelldesinfektionsmittel | Schülke & Mayr |
Alkor | x | x | Alkoholreiniger zur streifenfreien Reinigung ohne Nachwischen. | Harema GmbH |
Allsar Allzweckreiniger | x | x | Löst starke Verschmutzung durch Salmiakkraft. Automaten geeignet. | Harema GmbH |
Arcana alca combi | x | x | Flächendesinfektionsmittel | Schülke & Mayr |
Arcana care | x | x | Ö-in-W Emulsion zur täglichen Haut-/ Händepflege mit angenehmen Geruch | Schülke & Mayr |
Arcana des | x | x | Farbstoff- und parfümfreie alkoholische Händedesinfektion | Schülke & Mayr |
Arcana rapid | x | x | Gebrauchsfertiges, aldehydfreies Schnell-Desinfektionspräparat | Schülke & Mayr |
Arcana wash | x | x | Besonders hautverträgliche Waschlotion | Schülke & Mayr |
Basic line Grundreiniger | x | x | Schnell wirkend, angenehmer Geruch, intensive Filmlösekraft, besonders geeignet für Lino, Kautschuk,.. | Harema GmbH |
BR 75 Sanitär Grundreiniger | x | x | Sanitärgrundreiniger, viskos, pH 0-1 | Tana |
buraton rapid | x | x | Gebrauchsfertiges, aldehydfreies Schnell-Desinfektionspräparat auf Basis von Alkoholen für alle Oberflächen | Schülke & Mayr |
Cif Professional 2in1 Badreiniger 750ml | x | Cif Professional 2in1 Badreiniger entfernt Kalkablagerungen, Schmutz und Seifenrückstände und hinterlässt ein glänzendes Ergebnis mit einem lang anhaltenden frischen Duft. | Diversey | |
Cif Professional 2in1 Desinfektionsreiniger 750 ml | x | x | Cif Professional 2in1 Desinfektionsreiniger ist ein gebrauchsfertiges, parfümfreies Kombiprodukt für die Reinigung und sichere Desinfektion in einem Schritt. | Diversey |
Cif Professional Ofen & Grill Reiniger 750 ml | x | x | Cif Professional Ofen & Grill ist ein gebrauchsfertiger Grillreiniger für die tägliche Anwendung, der eine rasche Entfernung starker Fettbeläge und hartnäckiger eingebrannter Rückstände ermöglicht. | Diversey |
Cif Professional Power Fettreiniger 750 ml | x | Cif Professional Power Fettreiniger ist ein gebrauchsfertiger Fettlöser, der Küchenoberflächen blitzschnell von starken Öl- und Fettverschmutzungen befreit | Diversey | |
desderman care | x | x | Viruzide Händedesinfektion mit besonders hautfreundlicher Pflegeformel | Schülke & Mayr |
desderman pure | x | x | Farbstoff- und parfümfreie Händedesinfektion | Schülke & Mayr |
FLÜSCH Scheuermilch | x | x | Phosphatfreie flüssige Scheuermilch | Harema GmbH |
Fripol Frischreiniger mit Duft | x | x | Reinigt und pflegt mit angenehmen Frischeduft. Automatengeeignet | Harema GmbH |
Glarin Glasreiniger | x | x | Gebrauchsfertig. Für Glas- und Kunststoffflächen, Bildschirme, Tastaturen. | Harema GmbH |
Glass Cleaner | x | x | Gebrauchsfertiger kraftvoller Glasreiniger auf Alkohol-Basis | Tana |
Grease classic Küchenreiniger | x | x | Küchenfettentferner auf Sodabasis | Tana |
HaWaSei Handwaschseife | x | x | Handmilde und hautfreundliche Seifencreme mit angenehm dezenter Duftnote. | Harema GmbH |
Ivecid Sanitär | x | x | Sanitärduftreiniger, pH 3-4 | Tana |
Krafex alkalischer Kraftreiniger | x | x | Für Oberflächen und Materialien im Küchenbereich, Industriereinigung und Werkstattböden. | Harema GmbH |
LOBA Care Remover (Wachsentferner) | x | x | pH-neutraler Grundreiniger, speziell entwickelt für die schonende Entfernung alter Polymerpflegeschichten von versiegelten Parkettböden. Kann natürlich auch auf anderen wasserbeständigen Böden eingesetzt werden. | Loba |
LOBA Cleaner (Neutralreiniger) | x | x | pH-neutraler Unterhaltsreiniger mit hervorragenden Fettlöseeigenschaften | Loba |
LOBA Floor Care (Vollpflege) | x | x | Wäßriges Mehrzweck-Pflegemittel zur Pflege von versiegelten Parkett-, Kork-, Steinböden (nur im Innenbereich) und elastischer Bodenbeläge. Nicht für glasierte und polierte Steine. | Loba |
LOBA Grundreiniger Spezial | x | x | Spezieller Grundreiniger, in Kombination mit LOBA® Sportbodenpflege | Loba |
LOBA Parkett Wax (PolishWax) | x | x | Geruchsmildes flüssiges Bohnerwachs mit rutschhemmenden Zusätzen zur Pflege geölter und/ oder gewachster Holz- und Parkettböden | Loba |
LOBA Sedana | x | x | Umweltgerechtes, wäßriges Mehrzweck-Pflegemittel mit pflanzlichen Wachsen universell einsetzbar. | Loba |
LOBA Spezialreiniger- Spray | x | x | Spezielles Reinigungsspray zur punktuellen Reinigung. Entfernt Strichspuren und ähnliche Verschmutzungen von PVC-Böden sowie Graffiti, Sprühparolen, ... | Loba |
LOBA Sport Care (Parkettglanz) | x | x | Polymerpflege mit Wachsanteilen zur Einpflege; besonders für Sportparkett empfohlen | Loba |
LOBA Sportbodenpflege | x | x | Wischpflege zur Erreichung und Erhaltung der sporttechnischen Eigenschaften gemäß DIN 18032/2 auf Linoleum und PVC in Sporthallen | Loba |
LOBA Wax Cleaner (Solana) | x | x | Spezielle Wischpflege mit rutschhemmenden Eigenschaften | Loba |
Merulsan Emulsion | x | x | Polierbare Mehrzweckdispersion mit gutem Verlauf und hoher Füllkraft. | Harema GmbH |
Metason Neu | x | x | Kunststoffreiche glänzende Grundierdispersion, High-Speed- Formulierung, rutschhemmend, trittfest. | Harema GmbH |
mikrozid sensitiv | x | x | Gebrauchsfertiges, alkoholfreies Schnell-Desinfektionspräparat | Schülke & Mayr |
mikrozid Universal Wipes | x | x | Gebrauchsfertige alkoholfreie Schnell-Desinfektionstücher | Schülke & Mayr |
Neutran Neutralreiniger | x | x | Schnell trocknender, streifenfreier Glanz ohne Abtrocknen. Material schonend, Fett lösend und schaumaktiv. | Harema GmbH |
OMO Professional Active Clean, 2 x 5 L | x | x | OMO Professional Active Clean ist ein leistungsfähiges Vollwaschmittel für alle Temperaturbereiche mit sehr guter Waschleistung | Diversey |
Omo Professional flüssig 7,5L Bag-in-Box | x | Omo Professional flüssig 7.5L ist ein Vollwaschmittel speziell für den Einsatz in hauseigenen Wäschereien im genialen Bag-in-Box System mit Dosiervorrichtung. | Diversey | |
Oxivir Plus Desinfektionsreiniger | x | x | Diversey Oxivir Plus ist ein hochkonzentrierter, flüssiger Desinfektionsreiniger für die Reinigung und Desinfektion aller harten, wasserfesten Oberflächen | Diversey |
Oxivir Plus-Spray gebrauchsfertiger Desinfektionsreiniger | x | x | Diversey Oxivir Plus-Spray gebrauchsfertiger Desinfektionsreiniger für die Reinigung und Desinfektion aller harten, wasserfesten Oberflächen | Diversey |
Pissoir Scheiben | x | | Reinigungstablette für WC und Urinale, zur Luftverbesserung | Wezon |
Poly Ex Grundreiniger | x | x | Grundreiniger mit Salmiakverstärkung. Enormes Reemulgiervermögen, pH 14 | Harema GmbH |
Pontex Professional | x | Pontex Professional Pulver Vollwaschmittel - neue Formel | Ecolab | |
REINOL Aquagard Hautschutzcreme | x | REINOL Aquagard Hautschutzcreme (W/O) | Diversey | |
REINOL Derm Plus Hautpflegecreme | x | Hautpflegecreme (O/W) für beruflich beanspruchte Haut | Diversey | |
Sanet Lavosan | x | x | Neutraler, gebrauchsfertiger Sanitärunterhaltsreiniger für empfindlichen Oberflächen. | Tana |
Sanet perfect Sanitärreiniger | x | x | Sanet perfect Sanitärunterhaltsreiniger und Entkalker mit herausragenden Umwelteigenschaften | Tana |
Sanet Sanicid | x | x | Gebrauchsfertiger Sanitärunterhaltsreiniger mit anhaltendem Raumduft. | Tana |
Sanex Sanitärgrundreiniger | x | x | Sanitärgrundreiniger hochviskos, mit hoher Lösekraft von Kalk, Schmutz, Rost und Seifenresten. | Harema GmbH |
Sanitur Sanitärreiniger | x | x | Löst zur täglichen Reinigung Kalk, Schmutz- und Seifenreste, ohne Chrom- und Edelstahlarmaturen anzugreifen. | Harema GmbH |
sensiva wash lotion Waschsyndet | x | x | Hautverträgliche farbstoff- und parfümfreie Waschlotion | Schülke & Mayr |
Soft Care Des E Händedesinfektionsgel | x | x | Soft Care Des E ist ein gelförmiges Händedesinfektionsmittel auf Ethanolbasis | Diversey |
Soft Care REINOL-K | x | Hautschonende Handwaschpaste mit Reibemittel auf Kunststoffbasis | Diversey | |
Spülin Neutralreiniger | x | x | Spülmittel und Neutralreiniger für alle abwaschbaren Oberflächen. | Harema GmbH |
Suma Calc D5 | x | x | Konzentrierter Entkalker für Küchengeräte und Küchenutensilien | Diversey |
Suma Combi+ | x | x | Geschirrreiniger mit integriertem Klarspüler für gewerbliche Maschinen | Diversey |
Suma Disinfection Wipes | x | x | Einmal-Desinfektionstücher zur schnellen Desinfektion | Diversey |
Suma Extend D3 | x | Fettlöser und Kraftreiniger | Diversey | |
Suma Multi conc D2 | x | Allzweckreiniger in der Smart Dose Flasche | Diversey |
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Suma QuickDes D4.12 Küchendesinfektion | x | x | Suma QuickDes D4.12 ist ein gebrauchsfertiges Sprühdesinfektionsmittel auf Basis von Ethanol für den Einsatz in Lebensmittel-verarbeitenden Bereichen und Küchen. | Diversey |
Suma Rinse A5 | x | Klarspülerkonzentrat für gewerbliche Spülmaschinen | Diversey | |
Suma San conc D10.1 | x | Sanitärreiniger | Diversey | |
Suma Tera L56 | x | Reiniger für gewerbliche Spülmaschinen | Diversey | |
Sun Professional All in 1 Tabs | x | Geschirrspültabs | Diversey | |
Sun Professional Flüssiger Geschirrreiniger 10 L | x | x | Sun Professional Flüssiger Geschirr-Reiniger ist für gewerbliche Spülmaschinen, und für automatische Dosierung geeignet. | Diversey |
Sun Professional Geschirrreiniger 10 kg | x | Pulver- Reiniger für alle Spülmaschinen | Diversey | |
Sun Professional Geschirrreiniger chlorfrei | x | x | Chlorfreier Pulver- Reiniger für alle Spülmaschinen | Diversey |
Sun Professional Klarspüler | x | Klarspüler für alle Spülmaschinen | Diversey | |
Sun Professional Regeneriersalz | x | Regeneriersalz für alle Spülmaschinen | Diversey | |
Sun Professional Tabs | x | Geschirrspültabs für alle Spülmaschinen | Diversey | |
Tana Apesin AP 300 Desinfektionsreiniger | x | x | Flächendesinfektionsreiniger für alle Bereiche. In einem Schritt kann die Fläche desinfiziert und gleichzeitig gereinigt werden | Tana |
Tana Apesin handaktiv F Hände-Desinfektion | x | x | Gebrauchsfertige Hände-Desinfektion | Tana |
Tanet Multiclean | x | x | Gebrauchsfertiger Allzweckreiniger mit Schnelltrockenformel | Tana |
Tanex Power | x | x | Gebrauchsfertiger schnellwirkender Kunststoffreiniger | Tana |
Taski Sani Mold Out | x | x | Entfernt Schimmelpilze aus Fugen (z.B. Zementfugen, Kittfugen). Auch geeignet für die Reinigung von Duschvorhängen. | Diversey |
Taski Sani Mold Out | x | x | Entfernt Schimmelpilze aus Fugen (z.B. Zementfugen, Kittfugen). Auch geeignet für die Reinigung von Duschvorhängen. | Diversey |
TEP EX | x | x | Sprühextraktionsreiniger | Harema GmbH |
TEP Scham | x | x | Teppichshampoo | Harema GmbH |
terralin protect | x | x | Flüssiges (alkalisch eingestelltes) Konzentrat zur Desinfektion und Reinigung | Schülke & Mayr |
TISCH Rein | x | x | Gebrauchsfertiger Sprühreiniger mit hoher, intensiver Lösekraft von Farbstoffverunreinigungen | Harema GmbH |
Vollwaschmittel | x | x | Vollwaschmittel 30 - 90° C | Harema GmbH |
Wipol | x | x | Wischpflege mit Schutzfilm ohne Schichtaufbau | Harema GmbH |
Arbeitsrecht und Arbeitssicherheit
Arbeitsrecht und Arbeitssicherheit informiert Sie über folgende Themen:
GHS - Global Harmonized System
Ab 2009 neue Bewertung chemischer Stoffe, neue Kennzeichnung, neue Gefahrensymbole:
Mit 1. Jänner 2009 soll das „Global Harmonized System“ als bindende EU-Verordnung weitgehende Neuerungen bei der Stoffbewertung chemischer Stoffe und deren Kennzeichnungen bringen. Die Hersteller müssen ihre Daten überprüfen und ergänzen, Verbraucher und Anwender sich mit neuen, umfassenden Deklarationen vertraut machen und die Mitarbeiter informieren. Die AUVA hat Plakate und Spezialseminare vorbereitet, um der Wirtschaft beim Umstieg zu helfen. Bis 2015 ist eine Doppelkennzeichnung vorgesehen. Das Transportrecht bleibt weiter unverändert bestehen. AUVA Experten raten, sich rechtzeitig darauf vorzubereiten und die Kommunikation der Verantwortlichen zu intensivieren. Dann dürfte es bei der Umstellung kaum bzw. wesentlich weniger Probleme geben.
Auf die Herausforderung „Global Harmonized System, kurz GHS“ hat die AUVA international übergreifend reagiert: gemeinsam mit der BG Chemie in Deutschland wurde ein GHS-Folder erarbeitet sowie Plakate zusammengestellt, die einen ersten Überblick bieten.
GHS – Was ist es?
GHS Piktogramme Physik
GHS Piktogramme Gesundheit
Das „Global Harmonized System“ führt zu weitgehenden Neuerungen bei der Stoffbewertung chemischer Stoffe bzw. Stoffgemischen und deren Kennzeichnung. Während sich bei Reinsubstanzen kaum Änderungen ergeben, ist die Lage bei den Mischungsbewertungen diffiziler und komplizierter. GHS bringt auf jeden Fall neue Gefahrensymbole. Hazard Statements (H-Sätze) und Precautionary Statements (P-Sätze) mit dreistelligen Ziffern lösen die R- und S-Sätze ab. Die erste Ziffer gibt an, auf welche „Funktion“ abgezielt wird. So steht z.B. 2 für eine chemische Information, 3 für physikalische Gegebenheiten und 4 für Umweltinformationen. Die nächsten zwei Ziffernpositionen folgen keinem Schema, eine Listeninformation wird notwendig sein. Fakt ist: Der Schulungsbedarf wird durch GHS nicht kleiner. Nur wer rechtzeitig beginnt, wird erfolgreich sein!
Konkret stellt sich vor allem die Riesenaufgabe, die (Letzt-)Anwender mit dem neuen System vertraut zu machen. Um den Aufwand in Grenzen und mögliche Verwirrung hintan zu halten, ist ein verstärkter Informationsaustausch zwischen den verantwortlich Beauftragten – zwischen Sicherheitsfachkraft (SFK), Arbeitsmediziner (AM), Gefahrgutbeauftragten (GGB) und Brandschutzbeauftragten – zu empfehlen.
Großer Vorteil von GHS ist die strengere Einstufung, bestehende Dogmen sind auf ihre Richtigkeit zu hinterfragen. Das „Global Harmonized System“ führt zu weitgehenden Neuerungen bei der Stoffbewertung chemischer Stoffe und deren Kennzeichnung. Andere Regelmaterien bleiben vorerst unverändert aufrecht: Transportrecht, Gewerberecht(betreff Chemie), Anlagenrecht, Umweltrecht.
Die prinzipielle Absicht eines GHS: Chemische Substanzen und Gemische verhalten sich, abgesehen von extremen physikalischen Bedingungen, gleich und werden daher dem Menschen gleich gefährlich. Kenntnisse über diese Gefahren sollen daher allen prinzipiell zur Verfügung stehen. Bereits bestehende Daten sind zu verwenden. Darüber hinaus kann GHS zum Anlass werden, eine mangelhafte Datenlage endlich zu verbessern und eine vertiefte Diskussion auf breiter Ebene über teilweise herrschende Unsicherheit beim Umgang (Einstufung) mit (von) Chemikalien auszulösen.
Bereits jetzt gibt es auf Grund des internationalen Transportrechts der UNO (United Nations), festgelegt im sogenannten „orange book“, eine Festlegungsliste an gefährlichen Gütern für den Transport = DGR (Dangerous Goods Regulations). GHS ist dem Transportsektor übergelagert, mit dem Vorteil, viele Elemente übernehmen zu können. Allerdings ist innerbetrieblich, am Ende der Transportkette, vieles zu verändern.
Um eine „Überkennzeichnung“ zu vermeiden, wird der Gefahrzettelkennzeichnung des Transportrechts am Transportgebinde nach wie vor das „Vorrecht“ gegenüber der Chemikalienkennzeichnung eingeräumt, d. h. ein flüssiger, brennbarer Stoff/Gefahrgut mit gesundheitsgefährlichen Eigenschaften bekommt einen Gefahrzettel der Gefahrgut-Klasse 3 (Klasse der brennbaren Flüssigkeiten) und einen GHS-Zettel z. B mit „Rufzeichensymbol“. Dabei wird der „Flammen-GHS-Zettel“ NICHT wiederholt, und der „GHS-Rufzeichenzettel“ kann auch wesentlich kleiner als der Gefahrzettel sein.
Der Arbeitsschutz
Der Arbeitsschutz gliedert sich in folgende zwei große Bereiche:
1. Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz
2. Verwendungsschutz
Zum Thema Arbeitsschutz gibt es auch auf EU-Ebene viele Richtlinien, die im österreichischen Recht umgesetzt werden müssen (z.B. Arbeitsschutzrahmenrichtlinie).
1. Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz
In diesem Bereich werden alle technischen und arbeitshygienischen Schutzvorschriften zusammengefasst. Hiezu gehört das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) mit den dazu erlassenen Verordnungen.
Das ASchG stellt die Grundlage für die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz von Arbeitnehmer/innen in Österreich dar.
Arbeitsunfälle verursachen nicht nur viel Leid bei den Betroffenen, sondern auch betriebswirtschaftliche Kosten (Personal-, Sachkosten, Ertrags-, Umsatzverluste, Gerichtskosten, Imageverlust). Jeder einzelne Arbeitsunfall kostet das Unternehmen, in dem er sich ereignet, durchschnittlich € 1.962,- (siehe www.bmwa.gv.at). Durch einen gezielten Arbeitsschutz sollen Unfallgefahren, Berufskrankheiten, arbeitsbedingte Erkrankungen und Dauerschäden vermieden werden.
Doch nicht nur die Arbeitgeber/innen treffen Pflichten, sondern auch die Arbeitnehmer/innen müssen an der Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen mitwirken. (§§ 3, 15 ASchG)
Letztendlich bleiben aber die Arbeitgeber/innen dafür verantwortlich, dass die Mitarbeiter/innen den Sicherheits- und Gesundheitsschutzvorschriften entsprechend arbeiten.
Das ASchG gilt für die Beschäftigung von Arbeitnehmer/innen. Das sind alle Personen, die im Rahmen eines Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnisses tätig sind. Auch überlassene Arbeitnehmer/innen fallen darunter. Für Mitarbeiter/innen von Bundes-, Landes- und Gemeindedienststellen, von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, in privaten Haushalten und für Heimarbeiter/innen gelten andere gesetzliche Bestimmungen. (§ 1 ASchG)
Arbeitgeber/innen müssen bei der Gestaltung von Arbeitsstätten, Arbeitsplätzen und Arbeitsvorgängen, bei der Auswahl und Verwendung von Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen sowie beim Einsatz der Arbeitnehmer/innen und bei allen Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer/innen folgende allgemeine Grundsätze der Gefahrenverhütung umsetzen:
1. Vermeidung von Risiken
2. Abschätzung nicht vermeidbarer Risiken
3. Gefahrenbekämpfung an der Quelle
4. Berücksichtigung des Faktors „Mensch“ bei der Arbeit
5. Berücksichtigung des Standes der Technik
6. Ausschaltung oder Verringerung von Gefahrenmomenten
7. Planung der Gefahrenverhütung
8. Vorrang des allgemeinen Gefahrenschutzes vor dem Gefahrenschutz für die Einzelnen
9. Erteilung geeigneter Anweisungen an die Arbeitnehmer/innen (§ 7 ASchG)
2. Verwendungsschutz
Darunter fallen Schutzbestimmungen für bestimmte besonders schutzwürdige Gruppen von Arbeitnehmer/innen, wie etwa Kinder und Jugendliche oder Frauen, insbesondere werdende/stillende Mütter, sowie Regelungen zur Arbeitszeit und Arbeitsruhe (einschließlich der Sonderbestimmungen für bestimmte Berufsgruppen, z.B. Lenker/innen.
Persönliche Schutzausrüstung (PSA)
PSA muss zur Verfügung gestellt werden, wenn Gefahren nicht durch technische Schutzmaßnahmen oder organisatorische Maßnahmen ausreichend vermieden oder begrenzt werden können. Die Arbeitnehmer/innen sind verpflichtet, die PSA zu benutzen, und die Arbeitgeber/innen sind dafür verantwortlich, dass sie das auch tun.
Die PSA muss den geltenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entsprechen, für den jeweiligen Einsatz geeignet sein und gut passen. (§§ 69, 70 ASchG; §§ 66 bis 72 AAV)
1. Allgemeines zur PSA
Unter Persönlicher Schutzausrüstung (PSA) versteht man Geräte, Vorrichtungen, Ausrüstungen oder Mittel, die von einer Person getragen, gehalten oder verwendet werden, um sie vor Sicherheits- oder Gesundheitsrisiken zu schützen. Jede PSA muß der Herstellervorschrift, d.h. der PSASV, entsprechen. Man kann in die folgenden Klassen von PSA einteilen: Absturzsicherungen, Atemschutzgeräte, Augenschutz, Fußschutz, Gehörschutz, Handschutz, Kopfschutz, Körperschutz.
Betreffend PSA sollten Sie auch die folgenden Fragen stellen:
Sind technisch und organisatorisch keine weiteren Maßnahmen mehr möglich, wodurch die Verwendung von PSA notwendig wird?
Ist die geplante PSA für den Verwendungszweck geeignet? (Stichwort Schutzwirkung)
Passt die PSA und ist sie bequem? (Stichwort Tragekomfort)
Ist die PSA in gutem Zustand und funktionstauglich?
Wird die PSA schonend behandelt sowie sicher und richtig gelagert? (d.h. direkt beim Arbeitsplatz, wo sie gebraucht wird, aber geschützt vor z.B. Staub)
Wird die PSA von Ihren Arbeitnehmern konsequent und richtig getragen?
Trägt neu gekaufte PSA die CE-Kennzeichnung und ist die Verwenderinformation beigefügt?
2. Absturzsicherungen
Rechtliche Grundlagen: §§ 7 10 BauV; §§ 20 Abs. 2, 61 Abs. 3, 69 und 70 ASchG; § 44 PSASV
Bevor bei Absturzgefahr PSA verwendet wird, müssen wenn möglich primäre Absturzsicherungen wie Abdeckungen, Umwehrungen und Abgrenzungen oder sekundäre Absturzsicherungen wie Fanggerüste, Auffangnetze oder Dachschutzblenden vorgesehen werden. Erst wenn dies nicht möglich ist, muß auf Persönlicher Schutzausrüstung wie Auffanggurte zurückgegriffen werden. Diese PSA muss der Herstellervorschrift entsprechen, die CE-Kennzeichnung tragen und von einer (akkreditierten) Prüfstelle geprüft worden sein.
3. Atemschutzgeräte
Rechtliche Grundlagen: §§ 69 und 70 AschG; §§ 4 und 61 PSASV
Es existieren je nach Verwendungszweck die unterschiedlichsten Ausführungen von Atemschutzgeräten, die Sie unter Berücksichtigung folgender Kriterien auswählen sollten:
Umgebungsatmosphäre (Sauerstoffgehalt, Art und Konzentration der Schadstoffe, Temperatur, ….)
Örtlichkeit und Verwendung (Arbeit in Behältern, notwendige Bewegungsfreiheit, Rettung,…)
Einsatzbedingungen (Arbeitsdauer, Schwere der Arbeit, weitere PSA,…)
Atemschutzgeräte müssen der Herstellervorschrift entsprechen, die CE-Kennzeichnung tragen und von einer (akkreditierten) Prüfstelle geprüft worden sein.
4. Augenschutz
Rechtliche Grundlagen: §§ 69 und 70 ASchG; PSASV, insbes. § 30 PSASV
Gefahren für das Auge können durch mechanische (z.B. Staub, Späne, Splitter), optische (z.B. UV-Strahlung oder Laserstrahlung), chemische oder thermische Einwirkungen auftreten. Je nach Beanspruchung kommen Sicherheitssichtscheiben oder Sichtscheiben mit Filterwirkung zum Einsatz.
Sollen nicht nur die Augen, sondern auch das Gesicht geschützt werden, kommen neben Gestell- oder Korbbrillen auch Schutzschilde, Schutzhauben oder Schutzschirme zur Anwendung.
Alle Augenschutzgeräte müssen der Herstellervorschrift entsprechen, die CE-Kennzeichnung tragen und von einer (akkreditierten) Prüfstelle geprüft worden sein.
5. Fußschutz
Rechtliche Grundlagen: §§ 69 und 70 ASchG; § 70 AAV
Es existieren unterschiedliche Ausführungen von Sicherheitsschuhen, die vor mechanischen, elektrischen, chemischen oder thermischen Gefahren schützen.
Mechanische Gefahren: Um- oder herabfallende Gegenstände, Überrollen des Fußes, Eintreten von Gegenständen (z.B. Nägel), Anstoßen an Gegenstände
Elektrische Gefahren: spannungsführende Betriebsmittel, Funkenbildung
Chemische Gefahren: Säuren, Laugen, Lösungsmittel, Nässe,…
Thermische Gefahren: Hitzestrahlung, glühende Teilchen, Kälte
Alle Sicherheitsschuhe müssen den Herstellervorschriften entsprechen, die CE-Kennzeichnung tragen und von einer (akkreditierten) Prüfstelle geprüft worden sein.
6. Gehörschutz
Rechtliche Grundlagen: § 65 Abs. 4 ASchG; § 24 BauV; § 67 AAV; § 50 PSASV
Wenn es nicht mit technischen Maßnahmen gelingt, den Lärm auf ein ungefährliches Maß abzusenken (d.h. auf unter 85 dB(A) Beurteilungspegel), muß Gehörschutz getragen werden. Bei andauernder Lärmeinwirkung oder beim Tragen von Brillen sind Gehörschutzstöpsel oder Gehörschutzwatte zu empfehlen, bei häufigem Auf- und Absetzen oder bei Neigung zu Gehörgangsentzündungen sind Kapselgehörschützer zu empfehlen. Die Dämmwirkung ist ungefähr dieselbe (ungefähr 30dB Pegelminderung), wichtig ist jedoch, dass der Gehörschutz konsequent und regelmäßig getragen wird!
Jeder Gehörschutz muß den Herstellervorschriften entsprechen, die CE-Kennzeichnung tragen und von einer (akkreditierten) Prüfstelle geprüft worden sein.
7. Gesichtsschutz, Augenschutz
Rechtliche Grundlagen: §§ 69 und 70 ASchG; PSASV, insbes. § 30 PSASV
Gefahren für das Auge können durch mechanische (z.B. Staub, Späne, Splitter), optische (z.B. UV-Strahlung oder Laserstrahlung), chemische oder thermische Einwirkungen auftreten.
Je nach Beanspruchung kommen Sicherheitssichtscheiben oder Sichtscheiben mit Filterwirkung zum Einsatz. Sollen nicht nur die Augen, sondern auch das Gesicht geschützt werden, kommen neben Gestell- oder Korbbrillen auch Schutzschilde, Schutzhauben oder Schutzschirme zur Anwendung.
Alle Augenschutzgeräte müssen der Herstellervorschrift entsprechen, die CE-Kennzeichnung tragen und von einer (akkreditierten) Prüfstelle geprüft worden sein.
8. Handschutz
Rechtliche Grundlagen: §§ 69 und 70 ASchG; § 70 AAV;
Schutzhandschuhe können aufgrund von mechanischen, elektrischen, strahlenden, thermischen oder chemischen Einwirkungen notwendig werden. Je nach Schutzfunktion kommen die Werkstoffe Leder, Textilgewebe, Kunststoff, Gummi, Metall(geflecht) bzw. Kombinationen dieser Werkstoffe zur Anwendung. Jeder Handschutz muß die CE-Kennzeichnung tragen.
Gebrauchs- und Pflegehinweise für Schutzhandschuhbenutzer
8. a) Schutz und Pflege der Schutzhandschuhe (PDF-Dokument)
8. b) Chemische Beständigkeitstabelle (PDF-Dokument)
8. c) Infoblatt Kennzeichnung der Handschuhe (Mechanische, chemische, radioaktive, … Gefahren) (PDF-Dokument)
9. Kopfschutz
Rechtliche Grundlagen: §§ 69 und 70 ASchG; PSASV
Kopfschutz, das ist im Wesentlichen der Schutzhelm, muß dann getragen werden, wenn durch herabfallende, umfallende oder fortgeschleuderte Gegenstände oder durch die Möglichkeit des Anstoßens Kopfverletzungen möglich sein können. Schutzhelme haben ein Ablaufdatum. Einmal stark beaufschlagte Helme müssen ausgeschieden werden.
Jeder Kopfschutz muß den Herstellervorschriften entsprechen, die CE-Kennzeichnung tragen und von einer (akkreditierten) Prüfstelle geprüft worden sein.
10. Körperschutz
Rechtliche Grundlagen: §§ 69 und 70 ASchG; PSASV, vor allem §§ 51 bis 60
Körperschutzkleidung findet in den folgenden Bereichen Anwendung:
Regenschutz, Kälteschutz und Schlechtwetterschutz
Warnkleidung
Elektriker – Schutzkleidung
Stechschutz
Flammen- und Hitzeschutz
Schweißerschutzkleidung
Chemikalienschutz
Brandschutz und Gasschutz.
Jede Schutzkleidung muß den Herstellervorschriften entsprechen, die CE-Kennzeichnung tragen und, von wenigen Ausnahmen abgesehen, von einer (akkreditierten) Prüfstelle geprüft worden sein.
Weitere Informationen finden Sie unter http://www.eval.at.
Gefahrengut- Transportrecht
1. Gefahrengut- Transportrecht
Beim Transport von vielen Gütern muss das Gefahrengut-Transportrecht beachtet werden. Folgende Rechtsgrundlagen müssen dabei beachtet werden:
a) Gefahrengutbeförderungsgesetz (GGBG)
b) Europäisches Übereinkommen über Beförderung gefährlicher Güter (ADR)
Immer wenn bei Transporten von Gefahrgut öffentliche Straßen benutzt werden ist das ADR anzuwenden.
Die Einstufung von Gefahrgut erfolgt nach Art und Eigenschaft des Produktes in Klassen (1-9) und Verpackungsgruppen (I-III). Jeder Eintragung ist eine vierstellige UN- Nummer zugeordnet.
2. Informationsquellen über Gefahrgut
Hinweise für die korrekte Einstufung nach dem ADR können in sehr vielen Fällen dem SDB unter Punkt 14 entnommen werden. Bei Abfällen bietet die ÖNORM S 2105 eine Entscheidungshilfe. Der komplette sehr umfangreiche Text des ADR kann beim Verkehrsministerium unter www.bmvit.gv.at heruntergeladen werden.
3. Kleinmenge
In der ADR gibt es eine Kleinmengenregelung, bei der es drei Arten von Erleichterungen gibt:
Handwerkerbefreiung
Begrenzte Mengen
Freigrenze
Diese Erleichterungen gelten nur für Gefahrgut in Versandstücken, aber nicht für Güter in loser Form oder flüssiger Schüttung.
4. Handwerkerbefreiung
Die Vorschriften des ADR gelten nicht für Beförderungen, die von Unternehmen in Verbindung mit ihrer Haupttätigkeit durchgeführt werden.
5. Begrenzte Menge
Die Regelung der begrenzten Mengen ist eine wesentliche Erleichterung durch die Befreiung von den meisten Vorschriften, wenn diese auf eine bestimmte Art und Weise verpackt und gekennzeichnet sind.
6. Die Freigrenze
Die Höchstmengen nach diesem Unterabschnitt 1.1.3.6 des ADR sind Mengengrenzen, bis zu denen wesentliche Erleichterungen von den Gefahrgut-Transportvorschriften gelten. Bei Unterschreitung dieser Grenzen braucht der Lenker keine Gefahrengut-Ausbildung und das Fahrzeug keine spezielle Ausrüstung.
6.1 Ermittlung der Höchstzulässigen Gesamtmenge je Beförderungseinheit
Diese Höchstmengen und dazugehörige „Gefährlichkeitsfaktoren“ sind im ADR in Abhängigkeit von der Klassifizierung gefährlicher Güter nach dem Gefahrgut-Transportrecht in einer Tabelle (siehe Anhang III) festgelegt, wobei die einzelnen Mengengrenzen von unterschiedlichen Beförderungskategorien jedoch nicht nebeneinander ausgeschöpft werden dürfen.
Ausführliche Informationen zum Gefahrengut und ADR finden Sie unter dem ADR-Link auf der Seite des BM für Verkehr:
http://www.bmvit.gv.at
Wenn der Arbeitsinspektor kommt
Arbeitsinspektoren sind für die Einhaltung der Rechtsvorschriften zum Schutz des Arbeitnehmers zuständig.
Die Arbeitsinspektion ist die zur Wahrung des Arbeitnehmerschutzes berufene Behörde. Sie hat vor allem die Einhaltung der dem Schutz der Arbeitnehmer dienenden Rechtsvorschriften und behördlichen Verfügungen zu überwachen. Insbesondere überprüft die Arbeitsinspektion folgende Angelegenheiten:
- den Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit,
- die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen,
- die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen, vor allem auch während der Schwangerschaft und nach der Entbindung,
- die Beschäftigung besonders schutzbedürftiger Arbeitnehmerinnen (Behinderter),
- die Arbeitszeit, die Ruhepausen und die Ruhezeit, die Arbeitsruhe, die Urlaubsaufzeichnungen sowie
- die Heimarbeit.
Unterstützungs- und Beratungspflicht
Die Organe der Arbeitsinspektion haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer zur Erfüllung ihrer Pflichten im Bereich des Arbeitnehmerschutzes anzuhalten und sie hierbei nötigenfalls zu unterstützen und zu beraten. Weiters beraten die Inspektoren die Arbeitgeber und Arbeitnehmer in Zusammenhang mit der Errichtung und Änderung von Betriebsstätten und Arbeitsstellen sowie sonstigen Maßnahmen, die den Arbeitnehmerschutz berühren, im Vorhinein.
Somit handelt die Arbeitsinspektion neben der Erfüllung des gesetzlichen Kontrollauftrages vor allem auch als bürgernahe und serviceorientierte Dienstleistungseinrichtung.
Ankündigung der Amtshandlungen
Ob eine Amtshandlung angekündigt wird, steht im Ermessen der Arbeitsinspektionsorgane. Dabei ist auf Erfolg und Zweck der Amtshandlung sowie nach Möglichkeit auch auf betriebliche Erfordernisse Bedacht zu nehmen. Unangemeldet müssen Kontrollen nur dann erfolgen, wenn Verdacht auf Gefahr für Leben oder Gesundheit der Arbeitnehmer besteht.
Ausweispflicht
Die Arbeitsinspektionsorgane müssen sich auf Verlangen gegenüber dem Arbeitgeber bzw. der von ihm beauftragten Person durch einen Dienstausweis ausweisen.
Auskünfte
Wenn es zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes erforderlich ist, sind die Arbeitsinspektorate berechtigt, von Erzeugern und Vertreibern von Arbeitsstoffen Auskunft über die Zusammensetzung dieser Stoffe zu verlangen.
Strafbestimmungen
Das Arbeitsinspektionsgesetz (ArbIG) sieht im § 24 Strafbestimmungen vor, wenn der Arbeitgeber gegen Bestimmungen des ArbIG zuwiderhandelt. Der Strafrahmen bewegt sich zwischen € 36,- bis € 3.600,- , im Wiederholungsfall von € 72,- bis € 3.600,-
Zu bemerken ist, dass die Arbeitsinspektion keine Strafbehörde ist. Sie kann bei Übertretungen von Arbeitnehmerschutzvorschriften eine Anzeige an die zuständige Verwaltungsstrafbehörde erstatten, welche dann das entsprechende Strafverfahren einleitet.
Keine sofortige Anzeige
Stellt die Arbeitsinspektion die Übertretung einer Arbeitnehmerschutzvorschrift fest, so muss der Arbeitgeber oder die von ihm beauftragte Person nach Möglichkeit im erforderlichen Umfang mit dem Ziel einer möglichst wirksamen Umsetzung der Arbeitnehmerschutzvorschriften beraten werden. Das Inspektorat fordert den Arbeitgeber formlos schriftlich auf, innerhalb einer angemessenen Frist den Rechtsvorschriften und behördlichen Verfügungen entsprechenden Zustand herzustellen. Wird der Aufforderung innerhalb der vom Arbeitsinspektorat festgelegten oder erstreckten Frist nicht entsprochen, so erstattet das Arbeitsinspektorat Anzeige an die zuständige Verwaltungsstrafbehörde, welche die nächsten Schritte einleitet.
Die Erfordernisse einer Rechnung (Informationen laut WKW)
Nachdem die Überprüfungen auf diesem Gebiet immer strenger werden, wollen wir Ihnen die Erfordernisse einer Rechnung zeigen, die auch vom Finanzamt als solche akzeptiert wird.
Grundsätzliches
Der Unternehmer ist nach dem Umsatzsteuergesetz verpflichtet, Rechnungen auszustellen, wenn er Umsätze an andere Unternehmer für deren Unternehmen oder an juristische Personen, soweit sie nicht Unternehmer sind, ausführt.
Formvorschriften
Eine Rechnung muss nach dem Umsatzsteuergesetz folgende Merkmale aufweisen:
- Name und Anschrift des liefernden/ leistenden Unternehmers
- Name und Anschrift des Leistungsempfängers
- Menge und handelsübliche Bezeichnung der Gegenstände bzw. Art und Umfang der Leistungen
- Tag/Zeitraum der Lieferung oder sonstigen Leistung
- Entgelt für die Lieferung/sonstige Leistung und der anzuwendende Steuersatz bzw. bei Steuerbefreiung einen Hinweis auf diese
- den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag
- Ausstellungsdatum
- Fortlaufende Nummer
- Umsatzsteueridentifikationsnummer (UID-Nummer) des Ausstellers der Rechnung
- UID-Nummer des Leistungsempfängers ab 1.7.2006 unter bestimmten Voraussetzungen siehe weiter unten
- Bei Anwendung der Differenzbesteuerung hat ein Hinweis auf diese zu erfolgen (z.B. Antiquitätenhandel)
Achtung:
Seit dem 1.7.2006 ist auch bei Rechnungen mit einem Gesamtbetrag über € 10.000,– inkl. USt die UID-Nr. des Leistungsempfängers anzuführen, wenn der leistende Unternehmer im Inland einen Sitz oder eine Betriebsstätte hat
Kleinbetragsrechnungen
Bei Rechnungen deren Gesamtbetrag € 150,– (inkl. Umsatzsteuer) nicht übersteigt, genügen folgende Angaben:
- Name und Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers
- Menge und handelsübliche Bezeichnung der Gegenstände bzw. Art und Umfang der Leistungen
- Tag/Zeitraum der Lieferung oder sonstigen Leistung
- Entgelt und Steuerbetrag in einer Summe
- Steuersatz
- Ausstellungsdatum
Die Vereinfachungsbestimmungen für Rechnungen bis zu € 150,– gelten nicht für innergemeinschaftliche Lieferungen. Diese Rechnungen müssen jedenfalls einen Hinweis auf die Steuerbefreiung, sowie die UID-Nr. des liefernden Unternehmers und des Abnehmers enthalten.
Erleichterung bei der Rechnungsausstellung an Private
Sämtliche Rechnungsmerkmale müssen nur auf Rechnungen an Unternehmer aufscheinen, wenn die verrechneten Leistungen für deren Unternehmen ausgeführt wurden. Rechnungen an Private müssen diese Merkmale grundsätzlich nicht enthalten.
Konsequenzen der nicht ordnungsgemäßen Rechnungslegung
- Umsatzsteuer: Nur eine ordnungsgemäße Rechnung berechtigt den Rechnungsempfänger zum Vorsteuerabzug, Ausnahme: Reverse-Charge, hier ist der Vorsteuerabzug auch ohne ordnungsgemäße Rechnung möglich.
- Einkommensteuer/Körperschaftsteuer: Wenn der Rechnungsaussteller nicht oder nicht richtig in der Rechnung bezeichnet wird und auch im Nachhinein nicht namhaft gemacht werden kann, kann die Abzugsfähigkeit der Zahlung als Betriebsausgabe verweigert werden.
- Finanzstrafrecht: Die vorsätzliche Nichtausstellung einer Rechnung stellt eine Finanzordnungswidrigkeit mit einer Höchststrafe von € 3.625,– dar!
Durchblick – Die Kundenzeitung für Sie
Was wir mit unserer Kundenzeitung für Sie erreichen wollen, ist leicht erklärt: wir möchten Ihnen aus erster Hand aus der Branche für die Branche Aktuelles, Angebote, Neuigkeiten, Tipps und Tricks rund um die Reinigung vorstellen. Wir bringen Ihnen Informationen über die Bereiche Chemie, Hygiene, Maschinen und Werterhaltung.
Hier finden Sie die bis jetzt erschienenen Ausgaben des DURCHBLICK als PDF-Dokument zum Nachlesen, Ausdrucken, Nachschlagen, für Schulungen, …